01:22 Uhr - Sonntag, 05. September 2010
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Ruhestörung: Lärm durch behindertes Kind ist kein Sachmangel PDF Drucken E-Mail

Das Landgericht (LG) Münster musste sich im Februar 2009 damit auseinandersetzen, ob das Schreien eines dauerhaft beeinträchtigten Kindes in der Nachbarschaft einen Sachmangel darstellt. Vorausgegangen war die Klage eines Käufers einer Eigentumswohnung, der nach Abschluss des Kaufvertrages und Übernahme der Wohnung von dem Verkäufer Schadensersatz verlangte. Auf dem Nachbargrundstück wohnte ein an Autismus erkranktes Kind, das sich in den Sommermonaten regelmäßig nachmittags bis abends im Garten aufhielt und häufig kreischte oder schrie. Hierdurch fühlte sich der Käufer in der Nutzung des Gartens und der Terrasse seiner neuen Wohnung gestört. Weil der Verkäufer ihn vor Abschluss des Kaufvertrages nicht über diese angebliche Beeinträchtigung aufgeklärt hatte, verklagte der Käufer ihn auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von 12.250 Euro.

Die Klage wurde vom LG Münster abgewiesen. Das Gericht stellte verbindlich fest, dass das Geschrei eines behinderten Kindes keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB darstellt. In einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist eine erhöhte Toleranz geboten, um behinderten Menschen ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen. Der Verkäufer musste deshalb nicht den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages auf eventuelle Beeinträchtigungen durch das autistische Kind hinweisen. Die Münsteraner Richter betonten, dass eine solche Verpflichtung dazu führe, dass behinderte Menschen benachteiligt werden (LG Münster, Urteil v. 26.02.09, Az. 8 O 378/08).