01:26 Uhr - Sonntag, 05. September 2010
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Unzuständiges Gericht: Mieterhöhungsklage wird durch Verzögerung unzulässig PDF Drucken E-Mail

Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nachdem diesem im April 2008 das diesbezügliche Schreiben zugegangen war. Da der Mieter nicht zugestimmt hatte, reichte der Vermieter die Klage am 23. September beim Amtsgericht (AG) Hamburg-Mitte ein. Das Gericht leitete die Klage zunächst an das AG Hamburg-Bergedorf weiter. Dieses sandte die Klage an das tatsächlich zuständige AG Hamburg-Blankenese. Hier ging sie erst am 01. Oktober 2008 ein.

Nach Auffassung des LG Hamburg war die Klage jedoch unzulässig, da der Vermieter die Klagefrist des § 558b BGB, die am 30.09.2008 ablief, nicht eingehalten hatte. Die Versäumung der Klagefrist führte zur Unzulässigkeit der Klage. Den bei der Weiterleitung der Klageschrift an das allein zuständige Amtsgericht Hamburg-Blankenese aufgetretenen Fehler, nämlich deren Weiterleitung zunächst an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, musste sich der Vermieter zurechnen lassen. Insoweit war nach Ansicht des Gerichts kein Unterschied zu einer verspäteten Beförderung durch die Post ersichtlich, bei der sich ein Vermieter deren Verschulden ebenfalls zurechnen lassen muss. Die Klagefrist des § 558b II 2 BGB stellt eine Ausschlussfrist dar (LG Hamburg, Urteil v. 05.11.09, Az. 307 S 75/09).