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Bunte Wände bei Wohnungsrückgabe |
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Das Bekleben des Kinderzimmers mit einer Bordüre mit Harry-Potter-Bildern überschreitet nicht den vertragsgemäßen Gebrauch. LG Berlin, Beschluss v. 26.05.2005, Az.: 62 S 87/05 Fakten: Zu Beginn des Mietverhältnisses tapezierten die Mieter und klebten im Kinderzimmer eine Bordüre mit Harry-Potter-Bildern. Das Mietverhältnis dauerte 1 ½ Jahre. Nach dem Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Nach ihrem Auszug führten die Mieter keine Renovierungsarbeiten durch. Der Vermieter verlangt die Entfernung der Bordüren und macht den Schadensersatz geltend. Das Gericht gibt dem Mieter Recht. Renoviert der Mieter bei Einzug die Wohnung, dann er Farbe und material für die Gestaltung der Wände frei wählen. Das Anbringen einer Bordüre mit Harry-Potter-Bildern liegt im Rahmen des Üblichen. Wegen der kurzen Mietdauer musste der Mieter auch nicht bei Mietende renovieren. ein Schadenersatzanspruch ist nicht entstanden. Fazit: Gestritten wird häufig über die Frage, ob der Mieter farbig oder bunt gestrichene Wände oder auch mit Ölfarbe versehene Wände ohne Tapeten zurückgeben darf. Der Mieter ist nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden, Um sich vor unliebsamen Überraschungen bei Mietende zu schützen, empfiehlt es sich, im Mietvertrag zu regeln, in welchem Zustand die Wände bei Rückgabe der Mietsache sein sollen.
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