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Hunde und Katzen müssen angeleint werden! |
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§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten. (BayObLG, Beschluss v. 02.06.2004, Az.: 2Z BR 99/04)
Näheres hierzu: In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer als Zusatz zur Hausordnung mehrheitlich: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen." Eine Wohnungseigentümerin, die eine an das Freilaufen gewöhnte Katze hält, hatte den Beschluss angefochten. Ohne Erfolg. Denn eine Regelung in der Hausordnung die vorsieht, dass Katzen in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen dürfen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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